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Satzung
des Vereins
mit dem Namen
TÜDEB Türkisch Deutsche our website Berufsplattform
mit dem Sitz in Stuttgart
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Präambel
Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss türkisch-stämmiger Personen und
Unternehmen, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung oder ihres Unternehmensgegenstands
zur Förderung der Zwecke des Vereins persuasive essay besonders geeignet sind.
I.
Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen:
TÜDEB Türkisch Deutsche Berufsplattform
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Er erhält nach erfolgter Eintragung
den Zusatz “e.V.”.
(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart.
§ 2
Zweck und Gegenstand des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die
Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und
des Völkerverständigungsgedankens.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
• die Durchführung von und Mitwirkung an Veranstaltungen, Seminaren und
Arbeitskreisen auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung sowie der
internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens;
• die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzgebungsverfahren auf diesen
Gebieten;
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• die Förderung der nationalen und internationalen Diskussionen auf diesen
Gebieten; insbesondere soll die Arbeit gegen Diskriminierung und im Sinne eines
friedlichen und gleichberechtigten Zusammenlebens aller Menschen unabhängig
von ihrer Nationalität, Staatsangehörigkeit, ethnischen und kulturellen Herkunft
gefördert werden;
• die Förderung der internationalen Zusammenarbeit zwischen der Türkischen
Republik und Deutschland in den zuvor genannten Gebieten zur Erhaltung und
Weiterentwicklung international anerkannter Standards;
• die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
• die Förderung des internationalen Gedankenaustauschs;
• die Konzeption und Realisierung wissenschaftlicher Projekte, die insbesondere
auch den internationalen Austausch fördern sollen (zugehörige Publikationen).
Die Zwecke können im In- und Ausland verwirklicht werden.
(3) Der Verein ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die seinem
Gegenstand unmittelbar dienen. Er kann sich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen an
weiteren, seinem Zweck dienenden Vereinen und Einrichtungen beteiligen oder mit
diesen kooperieren.
II.
Gemeinnützigkeit
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstige Körperschaft
zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung oder zur
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Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und
des Völkerverständigungsgedankens.
III.
Mitgliedschaft
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, die gesetzliche Vertreter,
Führungskräfte oder Prokuristen von Unternehmen sowie freiberuflich tätige Personen
sind sowie juristische Personen und Personengesellschaften.
(2) Natürliche Personen, die Mitglieder des Vereins werden wollen, sollen durch besondere
Kenntnisse, Erfahrungen oder sonstige Qualifikationen erkennen lassen, dass ihre
Mitgliedschaft für die Förderung der Vereinszwecke nützlich ist.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen
aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Die Ablehnung der Aufnahme muss
nicht begründet werden.
(5) Der Vorstand kann natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften,
die dem Verein besondere Dienste geleistet haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von
Mitgliedsbeiträgen und der Aufnahmegebühr befreit.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen und Personengesellschaften
mit ihrer Liquidation und mit dem Zeitpunkt, in dem über ihr Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse abgelehnt wird,
2. durch Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur zum Schluss
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, für juristische
Personen und Personengesellschaften von einem Jahr zulässig ist,
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3. durch Ausschluss aus dem Verein,
4. durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(2) Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft den Interessen des Vereins
zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der
Beschlussfassung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der
Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den
Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied schriftlich Widerspruch,
gerichtet an den Verein einlegen. Über den Ausschluss entscheidet dann die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Beitrages ganz oder teilweise in Rückstand ist. Das
zweite Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung
enthalten. Die Streichung erfolgt, wenn seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind, ohne dass die rückständigen Beiträge
gezahlt wurden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mahnschreibens
folgenden Tag. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Durch die Streichung des
Mitglieds wird seine Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge nicht berührt.
Bei nachträglicher Zahlung kann das Mitglied durch den Vorstand wieder
aufgenommen werden; es gilt § 4 Abs. 4.
§ 6
Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen
verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
setzt der Vorstand fest.
(2) Auf begründeten Antrag kann vom Vorstand Beitragsbefreiung oder
Beitragsermäßigung gewährt werden. Dies gilt auch für die Zahlung der
Aufnahmegebühr.
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IV.
Organe
§ 7
Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. das Präsidium,
3. der Beirat,
4. die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand
§ 8
Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus höchstens fünfzehn Mitgliedern, die von der
Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an
gerechnet, gewählt werden. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die
Mitgliederversammlung. Die Amtszeit des ersten Vorstands beträgt ein Jahr, vom Tage
der Wahl an gerechnet. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Eine Wiederwahl ist
zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt
ist.
(2) In den Vorstand sollen jeweils zwei Mitglieder aus folgenden Berufsgruppen gewählt
werden:
1. Informatiker
2. Maschinenbau
3. Wirtschaftsingenieure, BWL, VWL
4. Elektroingenieurwesen
5. Bauingenieure, Architekten
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6. Juristen
7. Mediziner
(4) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet
1. durch Ablauf der Amtszeit,
2. durch Tod,
3. durch Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat gegenüber dem Verein zu erklären.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so können die übrigen
Mitglieder des Vorstandes ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung
wählen.
(5) Den Vorstandsmitgliedern kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren
Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ihre notwendigen
Auslagen erhalten sie in angemessenem Umfang ersetzt.
§ 9
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Verwaltung der Mittel des Vereins,
2. Rechtzeitige Planung und Durchführung der für den ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen,
3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
4. Einsatz des Know-how, der Kontakte und der materiellen Möglichkeiten zur
Durchführung der Aktivitäten des Vereins,
5. Erarbeitung von Leitlinien zu verschieden Themen,
6. Konzeption von Veranstaltungen.
(2) In Angelegenheiten, für die die Mitgliederversammlung zuständig ist, kann der Vorstand
der Mitgliederversammlung Vorschläge für deren Beschlussfassung unterbreiten.
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§ 10
Haftung des Vorstands
Vorstandsmitglieder haften für einen bei der Wahrnehmung der Pflichten verursachten
Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 11
Organisation des Vorstandes
(1) Im Anschluss an die Mitgliederversammlung, in der die Vorstandsmitglieder neu
gewählt worden sind, findet eine Vorstandssitzung statt, zu der es einer besonderen
Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende, darunter den Schatzmeister.
(2) Der stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser an der
Amtsausübung verhindert ist oder von ihm mit seiner Vertretung beauftragt wurde.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung darf den
Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.
(4) Der Vorstand kann aus seiner Mitte Ausschüsse für besondere Aufgaben und
Befugnisse bilden. Den Ausschüssen des Vorstands können auch, soweit gesetzlich
zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Vorstands übertragen werden. Für
Beschlussfassungen in den Ausschüssen gilt § 11 entsprechend, soweit nicht
zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 12
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, per
E-Mail oder telefonisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von
fünf Tagen einzuhalten. Bei der Einberufung muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.
Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss eine Sitzung einberufen werden.
(2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, unabhängig davon,
ob alle Vorstandsämter satzungsgemäß besetzt sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in dieser Satzung
nicht etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussantrag als abgelehnt.
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(3) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden
zu unterzeichnen. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die gefassten
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Es ist eine Anwesenheitsliste zu
führen. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Abschrift des Protokolls.
(4) In Abweichung von Abs. 1 können Beschlüsse auch im Wege der Telefonkonferenz,
der schriftlichen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden. Wird eine
schriftliche Beschlussfassung oder eine Beschlussfassung per E-Mail durchgeführt, so
ist in einer vom Vorsitzenden den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleitenden Aufforderung
zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe festzulegen.
Vorstandsmitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben, können an der
Beschlussfassung nicht mitwirken. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung
hinzuweisen. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist allen Vorstandsmitgliedern
mitzuteilen. Abs. 2 S. 2 bis 5 gelten entsprechend.
2. Das Präsidium
§ 13
Zusammensetzung des Präsidiums
(1) Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden
des Vorstands.
(2) Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder endet mit ihrer Amtszeit als Vorstandsmitglied.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 14
Aufgaben des Präsidiums
(1) Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Das Präsidium nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Führen der täglichen Geschäfte entsprechend dem Zweck des Vereins,
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben sowie Erstellung einer
Jahresrechnung.
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§ 15
Beschlussfassung des Präsidiums
(1) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich,
per E-Mail oder telefonisch einberufen werden.
(2) Die Leitung der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den
stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, sofern in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Beschlussantrag als abgelehnt.
(4) Die Beschlüsse des Präsidiums sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Präsidiumssitzung, die gefassten
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Es ist eine Anwesenheitsliste zu
führen. Jedes Präsidiumsmitglied erhält eine Abschrift des Protokolls.
(5) In Abweichung von Abs. 1 kann das Präsidium Beschlüsse auch im Wege der
Telefonkonferenz, der schriftlichen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail fassen. Wird
eine schriftliche Beschlussfassung oder eine Beschlussfassung per E-Mail
durchgeführt, so ist in einer vom Vorsitzenden den übrigen Präsidiumsmitgliedern
zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die
Stimmabgabe festzulegen. Präsidiumsmitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme
abgeben, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken. Auf diesen Umstand ist in
der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist allen
Präsidiumsmitgliedern mitzuteilen.
§ 16
Vertretung
(1) Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch zwei
Präsidiumsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Mitgliedern des
Präsidiums Einzelvertretungsberechtigung und Befreiung von den Beschränkungen des
§ 181 BGB erteilt werden.
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§ 17
Anpassungsklausel
Das Präsidium wird ermächtigt, den Wortlaut von Satzungsbestimmungen abweichend von
den Formulierungen dieser Satzung zu fassen, falls dies das Registergericht aus
vereinsrechtlichen Gründen oder das Finanzamt verlangt, sofern dadurch der Sinngehalt der
Satzungsbestimmung nicht verändert wird.
3. Beirat
§ 18
Beirat
(1) Der Verein kann einen Beirat bilden, dem bis zu zwanzig Personen angehören können,
die Mitglieder des Vereins sein müssen.
(2) Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand und das Präsidium in allen Angelegenheiten
der Vereinstätigkeit, insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen, zu
beraten.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für zwei Jahre berufen. Die
Wiederberufung ist möglich. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirats
sein.
(4) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen ersten und einen zweiten
Vorsitzenden.
(5) Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Beiratssitzungen teilzunehmen.
Beiratssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden einberufen, der den Vorsitz in der
Sitzung führt. Für die Einberufungsfrist und die Beschlussfassung des Beirats gilt § 12
entsprechend.
(6) Mitgliedern des Beirats kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Ihre
notwendigen Auslagen erhalten sie in angemessenem Umfang ersetzt.
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4. Mitgliederversammlung
§ 19
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
1. die Feststellung der Jahresrechnung,
2. die Entlastung des Vorstandes,
3. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
4. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die anschließende
Verwendung des Vermögens gemäß § 3 Abs. 4 sowie über Maßnahmen im Sinne
des Umwandlungsgesetzes,
5. die Beschlussfassung über ihr vom Vorstand zur Entscheidung übertragene
Angelegenheiten.
(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes bzw. des
Präsidiums fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand
und dem Präsidium beschließen.
§ 20
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich (ordentliche Mitgliederversammlung).
(2) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, auf Antrag des Vorstandes oder
wenn dies mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung).
(3) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstands unter
Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es
an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet
ist.
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§ 21
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Sind der
Vorsitzenden des Vorstandes oder der stellvertretende Vorsitzende nicht anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter.
(2) Die Art der Beschlussfassung bestimmt der Versammlungsleiter. In Angelegenheiten,
die die Mitglieder von Organen betreffen, muss auf Antrag eines Vereinsmitgliedes die
Beschlussfassung geheim durchgeführt werden. Gleiches gilt bei allen anderen
Beschlussfassungen, wenn 10 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der einfachen
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als nicht
abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussantrag als abgelehnt.
Zu folgenden Beschlüssen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich:
1. Beschlüsse über Satzungsänderungen,
2. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und die anschließende Verwendung
des Vermögens gemäß § 3 Abs. 4 oder Maßnahmen im Sinne des
Umwandlungsgesetzes.
(5) Die Vertretung von Mitgliedern bei der Stimmabgabe durch andere Mitglieder ist nicht
zulässig.
(6) Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort
und Zeit der Mitgliederversammlung, die gefassten Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Jedes
Mitglied erhält auf Anfrage eine Abschrift des Protokolls.
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V.
Geschäftsjahr, Rechnungslegung
§ 22
Geschäftsjahr, Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Nach dem Schluss eines jeden Geschäftsjahres hatdas Präsidium eine Jahresrechnung
mit einer Vermögensübersicht zu erstellen und der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung vorzulegen.
Stuttgart, den 5. Juli 2014